( § 255 Abs 3 ASVG ) Ist ein Arbeiter, der keinen Berufsschutz genießt, ohne Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art noch für grobe Verpackungs- und Einschlichtarbeiten, insbesondere in Erzeugungsbetrieben, und für die Arbeiten einer Hilfskraft im Bereich der Materialversorgung in größeren Betrieben geeignet, wobei auch nicht zweifelhaft ist, dass wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, und steht auch fest, dass er die so genannte Lohnhälfte iSd § 255 Abs 3 ASVG erzielen kann, ohne dass dieses Entgelt in einer betraglichen Höhe festgestellt werden musste, ist er auch dann nicht invalid, wenn er auf den Beruf eines Portiers nicht verwiesen werden kann. OGH 30.11.1999, 10 Ob S 317/99m .