( § 255 Abs 1 ASVG ) Wie sich schon aus der gegenseitigen Lehrzeitanrechnung laut Lehrberufsliste ergibt, besteht nur eine einjährige Lehrzeitverwandschaft zwischen dem Lehrberuf „Schlosser“ (Allgemeinschlosser) und dem Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur (aktuelle Berufsbezeichnung Sanitär- und Klimatechniker-, Gas- und Wasserinstallationen), die auf gemeinsame Grundkenntnisse bzw. -fertigkeiten im Bereich der Metallbearbeitung zurückzuführen ist. Es handelt sich um grundverschiedene Berufe, die deshalb auch als eigenständiger Lehrberuf geschaffen wurden. Die Tätigkeit eines Verkaufsberaters in einem Sanitärgroßmarkt stellt für einen Schlosser keine Verweisungstätigkeit unter Aufrechterhaltung des Berufsschutzes dar (zur Verweisung eines Installateurs auf die Angestelltentätigkeit eines Baumarktberaters für Installationsbedarf vgl. OGH 8. 10. 1996, 10 Ob S 2339/96k , ARD 4835/24/97). OLG Wien 26.07.2000, 8 Ra 369/99i.