vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 248 BAO

ARD 5340/56/2002 Heft 5340 v. 13.9.2002

( § 248 BAO ) Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit einer dem Primärschuldner bescheidmäßig vorgeschriebenen Abgabe sind nicht im Haftungsverfahren, sondern durch eine Berufung gegen den Abgabenbescheid gemäß § 248 BAO geltend zu machen. Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, ist die Abgabenbehörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Handelt es sich aber - wie im vorliegenden Fall - um selbst berechnete Vorauszahlungen (hier: der Umsatzsteuer) und liegt daher ein anfechtbarer Bescheid gar nicht vor, so dass der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid vorangeht, gibt es auch diese Bindung der Abgabenbehörde nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden. Diese Beurteilung kann mit Berufung und im Verfahren vor dem VwGH bekämpft werden, womit dem zur Haftung Herangezogenen der Rechtsschutz gewahrt bleibt (vgl. VwGH 17. 12. 1996, 94/14/0148, ARD 4853/4/97). VwGH 30.10.2001, 98/14/0142. (Bescheid aufgehoben)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte