( § 23 Z 2 EStG ) Die steuerliche Mitunternehmerstellung eines an einer Kapitalgesellschaft still Beteiligten wird idR nicht infrage gestellt, wenn die Beteiligung die Merkmale einer atypischen stillen Beteiligung aufweist und der Beteiligte nicht in einer Nahebeziehung zur Kapitalgesellschaft steht.