( § 237 BAO ) Wird eine Person hinsichtlich Eingangsabgaben für einen Pkw u.a. unter der ausdrücklichen Bedingung aus der Gesamtschuld entlassen, dass ein „Nachweis (Glaubhaftmachung)“ binnen 6 Wochen nach Zustellung des Bescheides darüber erbracht wird, dass sich der Pkw im Besitz und in Verwendung einer Person mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb des Zollgebietes befindet, stellen weder der Umstand, dass 2 amerikanische Staatsbürger das Fahrzeug in der Schweiz genutzt haben, noch der Umstand, dass die deutschen Kennzeichentafeln des Fahrzeuges aus den USA nach Deutschland gesendet worden sind, Indizien dafür dar, dass das Fahrzeug im Besitz einer Person mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb des Zollgebietes war. Diese Umstände sind daher für den Fristablauf ohne Bedeutung. VwGH 28.09.2000, 98/16/0343. (Beschwerde abgewiesen)