( § 235 Abs 5 ZPO ) Die Richtigstellung einer nur falsch bezeichneten, aber eindeutig klar erkennbaren Partei ist auch dann zulässig, wenn es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt. Eine Klageänderung liegt selbst im Falle der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes noch nicht vor, wenn sich aus der Klageerzählung, etwa durch Bezug auf ein bestimmtes Dienstverhältnis eindeutig ergibt, wer beklagte Partei sein sollte, so dass der in Anspruch genommene Beklagte wissen musste, wen die Klage betrifft.