( § 228, § 405 ZPO ) Ist aus der Klagserzählung zu erkennen, dass das Rechtsschutzziel tatsächlich die Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses - ohne bestimmten Endtermin - ist, kann das (unzulässige) auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gerichtete Klagebegehren in ein solches auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses umgedeutet werden. Das Gericht kann daher dem Klagebegehren ohne Verletzung des § 405 ZPO von Amts wegen eine dem § 228 ZPO entsprechende Fassung geben, sofern kein - eine amtswegige Richtigstellung ausschließendes - „Beharren“ des Klägers auf sein unrichtiges Begehren vorliegt. OGH 25.01.2001, 8 ObA 11/01b.