( § 67, § 68 ASGG, § 25 Abs 2 BPGG ) Das Modell der sukzessiven Zuständigkeit sieht eine Entscheidungsbefugnis des Gerichtes erst dann vor, wenn zuvor über den betreffenden Anspruch eine meritorische Entscheidung des Versicherungsträgers ergangen oder dieser säumig geworden ist (§ 67 Abs 1 ASGG). Eine Lockerung der strengen Bindung an den im Bescheid erledigten Anspruch ist jedoch in § 68 ASGG vorgesehen. Hat ein Versicherungsträger in den Fällen des § 362 ASVG oder § 25 Abs 2 BPGG den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, ist das gerichtliche Verfahren durchzuführen und in der Sache zu entscheiden. Die Glaubhaftmachung ist hier nicht eine sachliche Voraussetzung für das Bestehen des Leistungsanspruches, sondern vielmehr eine Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsweges. Gelingt dem Versicherten die Glaubhaftmachung nicht, ist seine Klage gemäß § 73 ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Es fehlt dann an der Voraussetzung eines über den Leistungsantrag des Versicherten materiell absprechenden Bescheides des Versicherungsträgers und an der weiteren Voraussetzung der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen. OGH 16.04.2002, 10 ObS 112/02x.