(§ 224, § 240 Wr. AbgO) Die Abgabenberufungskommission ist im Rahmen der ihr zustehenden Entscheidungsbefugnis über Berufungen (hier: gegen Abweisung eines Antrags auf Herabsetzung von Abwassergebühren) nicht befugt, über einen in der Berufung enthaltenen (konkludenten) Antrag auf Wiedereinsetzung nach Versäumung der Antragsfrist für die Herabsetzung der Abwassergebühren wegen nicht ins Kanalnetz eingeleiteter Abwässer - dieser wäre gemäß § 242 Abs 1 Wiener Abgabenordnung (Wr. AbgO) von der Abgabenbehörde 1. Instanz zu erledigen gewesen - zu entscheiden. Gleichfalls darf sie nicht über ein Begehren auf Abgabennachsicht entscheiden, weil (auch) diesbezüglich die Abgabenbehörde 1. Instanz zuständig wäre. VwGH 24.01.2000, 97/17/0456. (Beschwerde abgewiesen)