( § 21 Abs 1a UStG ) Die Vorverlegung der Fälligkeitstage der Umsatzsteuervorauszahlungen tritt als einzige Rechtsfolge des Unterbleibens einer Entrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung unmittelbar kraft Gesetzes ein, ohne dass es hiezu eines verwaltungsbehördlichen Rechtsaktes bedarf (vgl. VwGH 29. 3. 2001, 2000/14/0014, ARD 5290/25/2002). Auch für die im Gesetz statuierte Vorverlegung der in § 21 Abs 1 UStG normierten Zeitpunkte durch die Ausübung des dem Abgabepflichtigen mit der Regelung des § 21 Abs 1a UStG eingeräumten Wahlrechtes kann in Richtung eines Unterlassens der Entrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung nichts anderes gelten. Die Erlassung eines den Eintritt dieser Rechtsfolge aussprechenden Bescheides stellt daher kein für die Partei notwendiges Mittel zur Verteidigung ihrer Rechte dar. Besteht die einzige Rechtsfolge des Unterbleibens einer Entrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung in der Vorverlegung der darauf folgenden Fälligkeitstermine der Umsatzsteuervorauszahlungen, steht dem Abgabepflichtigen ohnehin die Möglichkeit offen, den Streit über den Eintritt der Vorverlegung der Fälligkeitstermine der Umsatzsteuervorauszahlungen im Wege der Bekämpfung festgesetzter Säumniszuschläge auszutragen. VwGH 17.10.2001, 2000/13/0006. (Beschwerde abgewiesen)