(§ 213a ASVG) Die durch die Führung eines Betriebes erforderliche tägliche Fülle von Überlegungen und Dispositionen unter Zeitdruck verringert nicht den vom Arbeitgeber anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab in Hinblick auf den Anspruch auf Integritätsabgeltung. Wenn der Unternehmer die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht persönlich überwachen kann, ist er verpflichtet, einen dafür geeigneten Vertreter zu bestellen. LG Graz 27.05.1999, 32 Cgs 120/98. (ZAS Jud. 2/2001)