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§ 212 Abs 1 BAO

ARD 5340/47/2002 Heft 5340 v. 13.9.2002

( § 212 Abs 1 BAO ) Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Abgaben vorliegt, wird regelmäßig nur aufgrund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden können. Besteht bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuld eine Gefährdung der Einbringlichkeit, ist für die Gewährung von Zahlungserleichterungen ebenso kein Raum, als wäre die Einbringlichkeit erst durch den Aufschub gefährdet (vgl. VwGH 8. 2. 1989, 88/13/0100, ARD 4075/19/89). Sind im vorliegenden Fall einer abgabepflichtigen Autohandel-GmbH als Besicherung des Abgabenrückstandes (hier: ca. € 400.000,-) lediglich ein Toyota-Vertrag und die daraus erzielbaren - unbestimmten - stillen Reserven anzusehen und führen die angebotenen monatlichen Raten auch nur dazu, dass die Abgabenschuld erst in mehr als 20 Jahren getilgt würde, ist damit insgesamt eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld anzunehmen und das Ratenansuchen abzuweisen. VwGH 20.09.2001, 2001/15/0056. (Beschwerde abgewiesen)

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