( § 1a Abs 2 Wr. ParkometerG ) Fehlt bei einer Lenkerauskunft bei der angegebenen Person ein Adressenbestandteil, ist die Anschrift selbst dann unvollständig, wenn die vollständige Anschrift aus einem Parallelverfahren von der Behörde ermittelt werden konnte. VwGH 15.05.2000, 97/17/0493. (Beschwerde abgewiesen)