( § 1 Z 1 KGEG ) Da die Beschränkung des Anspruches auf Kriegsgefangenenentschädigung in § 1 Z 1 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG) idF vor BGBl I 2002/40 auf jene Kriegsgefangene, die im Verlauf des 2. Weltkrieges in mittelost- oder osteuropäischen Staaten inhaftiert waren, nicht den Gleichheitsgrundsatz verletzt (vgl. VfGH 8. 3. 2002, G 308/01 G-312/01, ARD 5366/34/2002), war eine Kriegsgefangenschaft im Laufe des 2. Weltkrieges in anderen als mittelost- oder osteuropäischen Staaten (hier: u.a. Italien, Norwegen, Frankreich, Ägypten, USA) nach der alten Gesetzeslage nicht anspruchsbegründend.