a) Art 4/1+2, 5/1+2+3+4 und 7/1+2 der RL 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener MS:
EuGH 3. 4. 2008, Rs C-27/07 (Banque Fédérative du Crédit Mutuel)
Nach Art 216 des französischen Steuergesetzbuches (CGI für Code général des impôts) können in Frankreich ansässige Muttergesellschaften die Nettoerträge aus Schachtelbeteiligungen nach Anrechnung eines Anteils für Ausgaben und Aufwendungen von ihrem Gesamtnettogewinn abziehen. Der Anteil für Ausgaben und Aufwendungen wird einheitlich auf 5% des Gesamtertrags aus den Beteiligungen einschließlich der Steuergutschrift festgelegt.