b) Art 90/2 EG:
EuGH 8 4. 2008, Rs C-167/05 (Kom/Schweden)
Schweden kennt unterschiedliche Verbrauchsteuern auf Bier und Wein, was nach Auffassung der Kom geeignet ist, den Verbrauch von Bier, das hauptsächlich in Schweden gebraut wird, gegenüber dem aus anderen MS eingeführten Wein in einer den Wettbewerb verzerrenden Weise zu bevorzugen. Sie erhob Klage vor dem EuGH, der zu Recht erkannte: