( § 1 Abs 3 EinstV ) Die in § 1 Abs 3 EinstV zum BPGG auf einen Tag bezogenen Richtwerte - z.B. für Mobilitätshilfe im engeren Sinn - sollen im Wesentlichen nur als Orientierungshilfe für die Rechtsanwendung dienen. Im Einzelfall können diese daher auch unterschritten oder überschritten werden. Kann ein Pflegebedürftiger einen Teil der im häuslichen Bereich seiner Wohnung im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechsel (insbesondere Aufstehen, Niederlegen sowie Umdrehen im Bett) noch selbst vornehmen, wird der für den Betreuungsaufwand im Rahmen der Mobilitätshilfe im engeren Sinn vorgesehenen Richtwert von 30 Minuten täglich (= 15 Stunden monatlich) im konkreten Einzelfall selbst dann nicht überschritten, wenn er ansonsten zur Fortbewegung im Zimmer einer Hilfsperson bedarf. OGH 10.10.2001, 10 ObS 308/01v.