( ASVG § 19a, AKG § 17 ) Von geringfügig beschäftigten Selbstversicherten ist vom Arbeitgeber vorerst keine Kammerumlage einzubehalten. (HVSVT)
( ASVG § 19a, AKG § 17 ) Von geringfügig beschäftigten Selbstversicherten ist vom Arbeitgeber vorerst keine Kammerumlage einzubehalten. (HVSVT)