( § 19 Tir. BauO ) Bei der Konstruktion des Erschließungsbeitrages nach § 19 Tiroler Bauordnung (Tir. BauO) für ein Gebäude kommt es nicht auf die tatsächlichen Erschließungskosten an (vgl. VwGH 18. 12. 1992, 89/17/0148, ARD 4495/39/93), sondern handelt es sich um einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrsaufschließung. Nicht mit dem Verkehr zusammenhängende Umstände, wie die Befreiung vom Trinkwasser- und Kanalanschluss oder das Nichtvorhandensein einer Stromversorgung, können daher nicht maßgebend dafür sein, ob die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages rechtmäßig ist. Auch wenn die Zufahrt über ein anderes Grundstück erfolgt, ändert dies nichts an der Berechtigung zur Vorschreibung des Erschließungsbeitrages, weil es nicht rechtserheblich ist, dass das Grundstück unmittelbar durch eine Gemeindestraße erschlossen wird. VwGH 23.10.2000, 99/17/0110. (Beschwerde abgewiesen)