( § 2 Abs 3 Tir. VAG ) Die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 3 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (Tir. VAG), nach der u.a. auf Sonderflächen nach § 47 Tiroler Raumordnungsgesetz (Tir. ROG) 1997 zulässige Gebäude nicht als Gebäude gelten, auf die ein Erschließungsbeitrag erhoben wird, ist auf auf Sonderflächen nach § 47 Tir. ROG zulässige Gebäude nur dann anzuwenden, wenn das Gebäude auch auf der Sonderfläche und nicht - wie im vorliegenden Fall - auf dem Freiland errichtet wurde (vgl. VwGH 24. 1. 2000, 99/17/0387, ARD 5278/40/2002). VwGH 23.10.2000, 99/17/0370. (Beschwerde abgewiesen)