(§§ 19 f. KO, § 1438 ABGB) Wird im Konkurs eines Arbeitgebers ein Arbeitnehmer durch kompensationsweise Einwendung einer Forderung aus einer Konventionalstrafe wegen Verletzung des Konkurrenzverbotes durch die Masse nicht überproportional befriedigt bzw. zum Nachteil anderer Gläubiger begünstigt, sondern würde im Gegenteil eine Verringerung der Forderung des Arbeitnehmers wegen des gegen ihn geltend gemachten Schadenersatzes eintreten, ist die Aufrechnung auch im Konkurs zulässig. OLG Wien 03.07.2000, 7 Ra 53/00s.