(§ 1154 ABGB, § 293 Abs 3 EO, § 51 KO) Auch wenn ein Arbeitnehmer berechtigt ist, einen Bruttobetrag einzuklagen, wird er durch den Zuspruch eines Nettobetrages (hier: nach Einwendung einer Netto-Gegenforderung des Arbeitgebers) nicht in seinen Rechten verletzt, was auch bei Erhebung einer Feststellungsklage bei Konkurs des Arbeitgebers gilt. Ist das dem Arbeitnehmer gebührende Nettoentgelt höher als der ihm zustehende unpfändbare Freibetrag, ist die Aufrechnung der Gegenforderung zulässig.