( § 19 Abs 3 OÖ BauO ) Gemäß § 19 Abs 3 OÖ BauO 1994 idF LGBl f. Oberösterreich 1998/70 ist im Fall der Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche ein Verkehrsflächenbeitrag nicht vorzuschreiben. Da die Herstellung einer mittelschweren Befestigung, einschließlich Niveauangleichung samt Oberflächenentwässerung auch bei der Erneuerung oder Sanierung einer Verkehrsfläche erforderlich sein kann, ist allein mit dieser Begründung eine Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages nicht zulässig. VwGH 26.02.2001, 99/17/0384, 99/17/0385. (Bescheide aufgehoben)