( § 19 Abs 3 OÖ BauO ) Nach § 19 Abs 3 Oberösterreichische Bauordnung (OÖ BauO) 1994 idF LGBl f. OÖ 1998/70 ist ein Verkehrsflächenbeitrag nur für die Errichtung einer Verkehrsfläche, nicht aber für die Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche vorzuschreiben. Unter der Errichtung einer Verkehrsfläche ist auch der Ausbau einer schon vorhandenen Verkehrsfläche zu verstehen, allerdings nur dann, wenn der Ausbau technisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichzuhalten ist. Eine "Sanierung" hingegen bedeutet dem Wortsinn nach eine Wiederherstellung des bereits einmal bestandenen Zustandes. VwGH 18.06.2001, 2001/17/0049. (Beschwerde abgewiesen)