( § 199 Abs 3 Bgld. JagdG ) Nicht alle Geldleistungen, die der Pächter einer Jagd an den Verpächter erbringt, sind als Nebenleistungen iSd § 199 Abs 3 Burgenländisches Jagdgesetz (Bgld. JagdG) in die Bemessungsgrundlage für die Jagdabgabe einzubeziehen. Als Nebenleistungen zum Jagdpachtschilling dürfen nur solche Leistungen einbezogen werden, die ein Entgelt für die Überlassung der Jagdausübung darstellen, unter welchem Titel auch immer sie vereinbart werden. Eine pauschale Abgeltung der Haftung des Jagdausübungsberechtigten für Wildschäden, die der Pächter dem Verpächter, der zugleich Grundeigentümer ist, zahlt, stellt daher keine Nebenleistung dar, es sei denn ihre Höhe übersteigt die Höhe der zu erwartenden Wildschäden derart, dass die Pauschalierung als Scheingeschäft anzusehen ist. VwGH 26.06.2000, 2000/17/0034. (Bescheid aufgehoben)