( § 190, § 411 ZPO ) Eine Bindungswirkung an eine Vorentscheidung besteht dann, wenn die Identität der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher Qualifikation) gegeben ist, aber anstelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs bedeutet.