( § 18 Abs 4 AVG ) Alle schriftlichen Ausfertigungen müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Damit wird aber nicht verlangt, dass die Unterschrift lesbar sein muss; es genügt vielmehr ein die Identität des Unterzeichnenden kennzeichnender, individueller Schriftzug. VwGH 11.07.2000, 2000/16/0288, vormals 99/16/0480. (Bescheid aufgehoben)