(§ 184 BAO) Werden Beträge für nicht erklärte Wareneinkäufe ausschließlich anhand der sich aus den Unterlagen des Steuerpflichtigen ergebenden Differenz zwischen den Werten aus dem Lieferbuch und den vom Steuerpflichtigen verbuchten Erlösen errechnet, kann aus ihnen nicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten geschlossen werden. VwGH 24.02.2000, 97/15/0214. (Bescheid aufgehoben)