( § 175 ASVG ) Da in dem Fall, dass sich in einem Haus die Wohnung und die betrieblich genutzten Räume in verschiedenen Geschoßen befinden, der Versicherungsschutz nicht einsetzen kann, bevor die betrieblich genutzten Räume betreten werden - und somit ein geschützter Arbeitsweg innerhalb des Hauses nicht infrage kommt -, kann der Weg über die Treppe nicht dem Schutz der Unfallversicherung unterliegen. Die bloße Absicht, eine betriebliche Tätigkeit auszuüben, oder der Gang zu einer beabsichtigten beruflichen Arbeit innerhalb des Hauses begründen keinen Unfallversicherungsschutz. LG Wiener Neustadt 16.06.2000, 5 Cgs 25/99. (ZAS Jud. 2/2002)