( § 15 Wr. SHG ) Da die in § 15 Wiener Sozialhilfegesetz (Wr. SHG) geregelte Pflege in erster Linie als Sachleistung zu erbringen ist, kommt eine Gewährung als Geldleistung (neben den Geldleistungen nach dem umfassenden System der Gewährung von Pflegegeld) nicht in Betracht, wenn jemand aus freien Stücken (hier: um eine Unterbringung in einem gemeinsamen Zimmer mit seinem Ehepartner zu erreichen) in einem Pflegeheim, mit dem das Land Wien keine Vereinbarung zur Unterbringung pflegebedürftiger Personen abgeschlossen hat, untergebracht ist. VwGH 20.12.2001, 97/08/0433. (Beschwerde abgewiesen)