( § 15 Abs 2, § 25 EStG ) Zum Arbeitslohn iSd § 19 Abs 1 Nr 1 dEStG gehören u.a. Vorteile, die „für“ eine Beschäftigung gewährt werden, d.h. der einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendete Vorteil muss Entlohnungscharakter haben. Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Beugt eine Maßnahme des Arbeitgebers einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vor oder wirkt sie ihr entgegen, kann der dem Arbeitnehmer aus der Maßnahme erwachsende Vorteil somit im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein.