( § 14a AuslBG ) Bleibt die einem Ausländer durch den ihm ausgestellten Befreiungsschein mit konstitutiver Wirkung erteilte Erlaubnis, jede Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erlaubt ausüben zu können, aufrecht, sind die auf der Grundlage seines Befreiungsscheines bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Verlängerung seines Befreiungsscheines rechtskräftig versagt wurde, zurückgelegten Beschäftigungszeiten auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ehe, aufgrund deren dieser Befreiungsschein ausgestellt wurde, rechtskräftig für nichtig erklärt wurde. VwGH 18.10.2000, 98/09/0018. (Beschwerde abgewiesen)