( § 1486 Z 5 ABGB ) Ein Anspruch auf Buchauszug entsteht nicht unmittelbar aus dem Dienstvertrag, sondern erst, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich verlangt, wobei auch für Buchauszüge die Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB gilt, die 3 Jahre beträgt.