( § 1438 ABGB ) Macht ein Arbeitgeber eine Gegenforderung geltend, trifft ihn nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für Grund und Höhe des Anspruchs. Kann nicht festgestellt werden, dass der klagende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber neben den aufgewendeten Kosten für Material, aus dem er mit Einverständnis des Arbeitgebers Möbel für den eigenen Gebrauch anfertigte, auch Entgelt für die Benützung der Maschinen im Betrieb des Arbeitgebers bezahlen sollte, besteht eine, dieses Benützungsentgelt einfordernde, Gegenforderung nicht zu Recht. OGH 30.08.2001, 8 ObA 128/01h.