( § 140 ABGB ) Nimmt ein unterhaltspflichtiger Richter an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teil und entstehen ihm dadurch zusätzliche (Reise-)Kosten, kann er diese nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abziehen, wenn er denselben Lerneffekt mit den vom Dienstgeber bereitgestellten Hilfsmitteln mit nur geringfügigen Mehranstrengungen erreichen kann. Der Unterhaltsschuldner hat also nicht zwischen einer gehörigen oder gar keiner Weiterbildung als Alternativen zu wählen, sondern er hat seine Bildungsbemühungen innerhalb eines zumutbaren Rahmens vielmehr nur so zu gestalten, dass sie nicht zulasten von Unterhaltsberechtigten gehen.