(§ 13 Abs 1 Wr. KKG) Voraussetzung für die Herabsetzung einer Abwassergebühr ist das Vorliegen eines wirksamen Antrages. Wurde der Herabsetzungsantrag aber ausdrücklich nur für den Eventualfall gestellt, dass die Berufung gegen eine Abwasserabgabenbemessung abgewiesen werde, liegt bis zur Erlassung des Abgabenbemessungsbescheides, also während der gesamten Anhängigkeit des Abgabenbemessungsverfahrens, mangels Eintrittes des Eventualfalles kein wirksam gestellter Herabsetzungsantrag vor, dessen Vorbringen bereits im Abgabenbemessungsverfahren zu berücksichtigen ist. VwGH 18.09.2000, 2000/17/0107. (Beschwerde abgewiesen)