( § 138 Abs 1 WKG ) Die Beschwerdelegitimation einer der in § 138 Abs 2 Wirtschaftskammergesetz (WKG) genannten kollektivvertraglichen Körperschaften der Arbeitnehmer (Gewerkschaften) hängt nicht davon ab, ob sie im zugrunde liegenden - die Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitglieds betreffenden - aufsichtsbehördlichen Verfahren vor dem BM f. wirtschaftliche Angelegenheiten von der ihr eingeräumten Parteistellung in Form eines aktiven Auftretens Gebrauch gemacht hat. Es ist daher auch die Beschwerdelegitimation einer Gewerkschaft anzuerkennen, wenn sie weder den dem aufsichtsbehördlichen Verfahren zugrunde liegenden Antrag gestellt hat noch ihr der angefochtene Bescheid zugestellt wurde. VwGH 20.10.1999, 99/04/0069. (Bescheid aufgehoben)