( § 137 Abs 1 WKG ) Voraussetzung für die Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens, nach § 137 Abs 1 Wirtschaftskammer (WKG) über Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft ist, dass es sich um eine „Arbeitnehmerinteressen berührende Angelegenheit der Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes“ handelt. Bei Auslegung dieser Wendung ergibt sich (selbst wenn man mit Rücksicht auf die im Gesetz ersichtliche Zielsetzung darin eine Bezugnahme lediglich auf solche Angelegenheiten sieht, die Arbeitnehmerinteressen negativ beeinträchtigen) schon eindeutig aus dem Wortlaut, dass darunter nicht nur ein Sachverhalt zu subsumieren ist, der eine tatsächliche Schlechterstellung von Arbeitnehmern im Einzelfall bereits zur Folge hatte, sondern jeder Sachverhalt, der geeignet ist, eine solche Beeinträchtigung herbeizuführen. VwGH 20. 10.1999, 99/04/0069. (Bescheid aufgehoben)