§ 1358 ABGB
Wer einem Anfechtungsanspruch ausgesetzt ist, erwirbt durch Befriedigung des Anfechtungsgläubigers ipso iure dessen Forderung. – Die eheliche Beistandspflicht umfaßt nicht die Pflicht, Verbindlichkeiten des Gatten aus einer Geschäftsführung für Dritte abzudecken.
OGH, 28.08.1985, 6 Ob 599/85