ABGB § 1325
Hinsichtlich nicht zu erwartender Unfallsfolgen, die bei der seinerzeitigen Schmerzengeldbemessung nicht mitbedacht werden konnten, ist eine ergänzende und wiederholte Ausmessung des Schmerzengeldes zulässig. Dabei ist auch die zwischenzeitige Geldentwertung zu berücksichtigen.