ABGB § 1323
Bei Beschädigung eines Kraftfahrzeuges besteht ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, gleichgültig ob die Reparatur durchgeführt wurde oder nicht. Die Höhe des Anspruches auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten ist mit der Differenz zwischen dem Zeitwert vor und nach der Beschädigung limitiert.