( § 12 Abs 1 AlVG ) Die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungszeiten sollten grundsätzlich mit den Zeiten einer tatsächlichen Beschäftigung zusammenfallen. Dennoch sind auch Fälle denkbar, in denen jemand bei einem Dienstgeber wegen Unterlassung der ordnungsgemäßen Abmeldung weiterhin als versichert gemeldet ist, obwohl er dort nicht mehr beschäftigt ist. Eine Bindung der Behörde an die beim HVSVT geführten Versicherungsdaten kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Für die Frage, ob ein Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt und somit die Arbeitslosigkeit ausschließt, wird auf jenes Entgelt abgestellt, auf das der Dienstnehmer Anspruch hat, und nicht auf jenes, das er tatsächlich erhalten hat. VwGH 20.02.2002, 99/08/0028. (Bescheid aufgehoben)