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§ 1295 ABGB

ARD 5275/39/2002 Heft 5275 v. 8.1.2002

( § 1295 ABGB ) Ein Arbeitnehmer, umso mehr ein Vorstandsmitglied mit gegenüber einem „gewöhnlichen“ Arbeitnehmer erhöhter Sorgfaltspflicht, ist aus dem Titel des Schadenersatzes zum Ersatz jener (Detektiv-)Kosten verpflichtet, die dem Arbeitgeber aus Gründen des Nachweises der Treuepflichtverletzung erwachsen. Bei solchen Kosten ist der adäquate typische Kausalzusammenhang (ebenso wie der Rechtswidrigkeitszusammenhang) zwischen der durch solche Erhebungen aufgedeckten dienstlichen Untreue und dem durch die Belastung mit den Nachforschungskosten entstandenen Schaden des Arbeitgebers zu bejahen. Nicht zu ersetzen sind aber solche Kosten, die für Tätigkeiten aufgewendet wurden, die das objektiv notwendig erscheinende, durch die vorhandenen Verdachtsmomente gerechtfertigte Ausmaß überschreiten und damit, wenn auch nur teilweise, überflüssig waren.

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