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§ 125 ZPO

ARD 5186/53/2001 Heft 5186 v. 26.1.2001

( § 125 ZPO ) Gemäß § 125 ZPO wird bei Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt wird, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Bei Tages- und Wochenfristen ist zur Tageszahl jenes Datums, an dem das fristauslösende Ereignis stattfindet, die Dauer der Frist in Tagen hinzuzuzählen. Ist z.B. die Zustellung der Mahnklage am Ersten eines Monats, bedeutet das, die 14-tägige Rekursfrist hinzugezählt, dass diese Frist erst am 15. endet und der Einspruch somit am 15. noch rechtzeitig zur Post gegeben werden kann. OLG Wien 29.03.2000, 9 Ra 27/00g.

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