§ 2 HGB, § 4 HGB
§ 125 BAO
§ 14 FBG
Das Erfordernis eines kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetriebs bestimmt sich nach quantitativen und qualitativen Kriterien. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände aufgrund einer Gesamtbetrachtung des konkreten Unternehmens. Der Buchführungsgrenze des § 125 BAO kommt maßgebliche, aber nicht ausschließlich entscheidende Bedeutung zu.