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§ 125 BAO

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1996, 60 Heft 2 v. 15.2.1996

§ 2 HGB, § 4 HGB
§ 125 BAO
§ 14 FBG

Das Erfordernis eines kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetriebs bestimmt sich nach quantitativen und qualitativen Kriterien. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände aufgrund einer Gesamtbetrachtung des konkreten Unternehmens. Der Buchführungsgrenze des § 125 BAO kommt maßgebliche, aber nicht ausschließlich entscheidende Bedeutung zu.

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