§ 928 ABGB, § 1409 ABGB
Selbst wenn man Verluste früherer Jahre als „Eigenschaft“ eines verkauften Unternehmens werten wollte, handelt es sich dabei - mangels arglistiger Irreführung - um Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung zutage gefördert worden wären und damit zu den offenen Mängeln, für welche es keine Gewährleistung gibt, zählen.