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Zur Gewährleistung und Aufklärungspflicht beim Unternehmenskauf

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1996, 60 Heft 2 v. 15.2.1996

§ 928 ABGB, § 1409 ABGB

Selbst wenn man Verluste früherer Jahre als „Eigenschaft“ eines verkauften Unternehmens werten wollte, handelt es sich dabei - mangels arglistiger Irreführung - um Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung zutage gefördert worden wären und damit zu den offenen Mängeln, für welche es keine Gewährleistung gibt, zählen.

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