( § 11 Abs 1 ZustG ) Mangels zwischenstaatlicher Vereinbarungen richten sich die Voraussetzungen und die Wirksamkeit eines Zustellvorgangs im Ausland grundsätzlich nach dem Recht des ersuchten Staats, während die Wirkungen der erfolgten Zustellung (z.B. der Beginn eines dadurch ausgelösten Fristenlaufs) nach österreichischem Recht zu beurteilen sind. Die Zustellung eines - gegen eine juristische Person als Beklagte ergangenen - Versäumungsurteils im Ausland an eine Person, die den Zustellschein unterfertigt und mit einer Firmenstampiglie der Beklagten versieht, kann den Beginn der Widerspruchsfrist daher nur dann auslösen, wenn diese Person nach dem Recht des Empfangsstaats ein zur Empfangnahme befugter Vertreter (oder Ersatzempfänger) der Beklagten war. Der Umstand, dass diese Person über einen Firmenstempel verfügt, begründet keinen Rechtsschein für eine Vertretungsmacht. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Übernehmer kein zur Empfangnahme befugter Vertreter ist. OGH 27.11.2001, 4 Ob 276/01v.