(§ 11 Abs 1 ZustG) Da die Vereinigten Staaten von Amerika in Angelegenheiten, die den „acta iure gestionis“ zuzuordnen sind, nach innerstaatlichem amerikanischen Recht durch das Department of Justice vertreten werden, ist eine gegen die USA gerichtete Klage einem vertretungsbefugten Organ dieser Behörde zuzustellen, so dass es für die Streitanhängigkeit nicht genügt, dass die Klage dem für die Weiterleitung des österreichischen Zustellersuchens zuständigen Department of State (= Außenministerium) zugekommen ist. OGH 11.06.2001, 8 Ob A 201/00t , in Bestätigung von OLG Wien 22. 5. 2000, 8 Ra 123/00t, ARD 5235/52/2001.