( § 1162b ABGB, § 29 AngG ) Ein Arbeitnehmer hat im Falle einer unwirksamen Auflösung des Dienstverhältnisses wegen eines bestehenden besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutzes ein Wahlrecht zwischen der mit Arbeitspflicht verbundenen Fortsetzung des Dienstverhältnisses und einem ohne Arbeitspflicht bestehenden Schadenersatzanspruch in Form der für diesen Fall gebührenden Kündigungsentschädigung. OGH 07.06.2001, 9 ObA 139/01h.