( 1154 ABGB ) Aus einer gegen gesetzliche Vorschriften verstoßenden Übung des Arbeitgebers können andere Arbeitnehmer für sich aus dem Grund der Gleichbehandlung keine Ansprüche ableiten. Der Arbeitgeber kann, wenn es sachlich gerechtfertigt ist, auch abweichende Regelungen mit einzelnen Arbeitnehmern vereinbaren, eine solche Differenzierung ist z.B. bei Turnusärzten sachlich nicht ungerechtfertigt. Bei derartigen Dienstverhältnissen, bei denen dem Interesse des Arbeitgebers an der Erbringung der Arbeitsleistung ein fast ebenso gewichtiges Interesse des Arbeitnehmers gegenübersteht, ihm die zur Vollendung seiner Berufsausbildung erforderliche praktische Ausbildung zu ermöglichen, kann es dem Arbeitgeber nicht verwehrt werden, das Entgelt nach anderen Gesichtspunkten festzusetzen als bei Dienstverhältnissen, bei denen die Arbeitsleistung in erster Linie im Interesse des Arbeitgebers erbracht wird. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Ausbildungszweck und die damit verbundene, gegenüber einem fertig ausgebildeten Arbeitnehmer geringere Einsatzmöglichkeit des Auszubildenden eine Ungleichbehandlung in Entgeltfragen rechtfertigt. Dies kann hinsichtlich des Grundentgelts und auch des Überstundenentgelts oder einer Verwaltungszulage bejaht werden, nicht aber bei Zulagen zur Abgeltung besonderer Erschwernisse oder Gefahren anlässlich der Erbringung der Dienstleistung. LG Korneuburg 28.06.2001, 34 Cga 1/01f. (ZAS Jud. 2/2002)